In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund braucht. Es gibt die ordentliche und die außerordentliche (fristlose) Kündigung. Der Arbeitgeber kann aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten, personenbedingten Gründen kündigen. Bei der betriebsbedingten Kündigung muss er die Sozialauswahl (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung) ausreichend beachten, d. h. die sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer müssen vorrangig gekündigt werden. Eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist einvernehmlich möglich. Oftmals trennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht jedoch grundsätzlich nicht, dies ist Verhandlungssache.
Will der Arbeitgeber nur teilweise Arbeitsbedingungen ändern, spricht er eine Änderungskündigung aus. Auch diese ist gerichtlich überprüfbar.